Informationen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in der Gebäudereinigung

Zum 1. Januar 2013 ist die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von 400 Euro auf 450 Euro angehoben worden. Gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden sich die sog. „Mini-Jobs“ durch pauschale Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%) und einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2%. Während die pauschalen Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu tragen sind, kann die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Seit 2013 haben geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung per Gesetz die Differenz zum vollen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag zu tragen. Hiervon können sie sich aber durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen (sog. Opting-out-Option).

Bei arbeits- und tarifrechtlichen Ansprüchen und Rechten besteht im Gebäudereiniger-Handwerk keine Unterscheidung zwischen Mini-Jobs und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gelten ausdrücklich (§ 1 III RTV) auch für Mini-Jobber.

Die volle Geltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks und die Tatsache, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Mini-Jobbern (28%) erheblich höher als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (ca. 20%) sind, widerlegt zumindest für das Gebäudereiniger-Handwerk das Vorurteil, dass Mini-Jobber „billige Arbeitskräfte“ seien. In der Gebäudereinigung ist das Gegenteil der Fall: Aufgrund der höheren Arbeitgeberbeiträge sind Mini-Jobber sogar die teuersten Arbeitskräfte für den Arbeitgeber. Dennoch kann in der Gebäudereinigung nicht auf diese gesetzlich anerkannte Form der Beschäftigung verzichtet werden, weil Reinigungsaufträge häufig nur für wenige Stunden pro Tag bestehen (z.B. vor Öffnung oder nach Schließung der Objekte). Dennoch ist der Anteil an Mini-Jobbern in der Gebäudereinigung in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken.

Gesetzliche Grundlage der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:

§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Geringfügige Beschäftigung

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.